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10. Oktober 2002
Schließung Postagentur
Antwort des Petitionsausschusses
 
Am 10. Oktober 2002 kam die erwartet - aber nicht erhoffte - Antwort auf unsere erneute Eingabe beim Petitionsausschuss. Damit gehört das Kapitel "Post" in Duttweiler wohl endgültig der Vergangenheit an.

Wortlaut des Briefes
Sehr geehrter Herr Syring-Lingenfelder,
Ihre Petition ist bearbeitet worde, Ich übersende Ihnen hiermit die begründete Beschlussempfehlung zur Kenntnis.

Mit freundlichen Grüßen
Heidemarie Lüth

Beschlussempfehlung
Das Petitionsverfahren abzuschließen

Begründung
Die Petition richtet sich gegen die Schließung der Agentur der Deutschen Post AG in Duttweiler.
Dazu wird insbesondere vorgetragen, dass der Ortsteil Duttweiler ca. 960 Einwohner habe und die Schlißeung der Postagentur im Widerspruch zu $ 2 der Postuniversaldienstleistungsverordnung (PUDLV) stünde, nach der grundsätzlich zu gewährleisten sei, dass in zusammenhängend bebauten Gebieten eine stationäre Einrichtung in maximal 2.000 Metern für die Kunden erreichbar ist.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Zuschrift nebst beigefügten Unterlagen Bezug genommen.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter berücksichtigung der Stellungnahme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) wie folgt zusammenfassen:
Die einwohnerzahl- und entfernungsbezogenen Regelunge des $ 2 Nr. 1 PUDLV sind nicht isoliert anzuwenden. Voraussetzung für das zwingende Vorhandensein mindestens einer stationären Einrichtung ist zunächst, dass die Gemeinde mehr als 4.000 Einwohner zählt. In diesem unmittelbaren Sachzusammenhang ist zudem zu gewährleisten, dass in zusammenhängend bebauten Gebieten eine stationäre Einrichtung in maximal 2.000 Metern für den Kunden erreichbar ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der näheren Einzelheiten insoweit auf die dem Petenten bekannte Stellungnahme des BMWi vom 1. August 2001 verwiesen.
Neustadt an der Weinstraße zählt mit ber 50.000 Einwohnern mehr als 4.000 Einwohner, so dass hier mindestens eine stationäre Einrichtung vorzuhalten ist.
Unter Einhaltung der "2.000-Meter-Regel" verfügt Neustadt an der Weinstraße derzeit über vier stationäre Einrichtungen. Damit wird der gesetzliche Anspruch erfüllt. Der Ortsteil Duttweiler ist nach der Festlegung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post mit dem Ortszentrum von Neustadt an der Weinstraße nicht zusammenhängend bebaut, so dass hier die "2.000-Meter-Regel" in Verbindung mit der einwohneranzahlbezogenen Regelung nicht greift.
Die vom Petenten gewählte Interpretation des Verordnungstextes, wonach ein Anspruch auf eine stationäre Einrichtung bestünde, wenn ein vom mehr als 4.000 Einwohnern zählenden "Hauptort" geographisch abgegrenzter Ortsteil in sich zusammenhängend bebaut und mehr als 2.000 Meter von einer stationären Einrichtung entfernt ist, entspricht nicht dem vom Ordnungsgeber verfolgen Regelungszweck. Bei Anwendung der PUDLV im Sinne des Petenten wären in der Bundesrepublik Deutschland weit mehr als die in der PUDLV vorgegebenen 12.000 stationären Einrichtungen erforderlich. Diese geltende Vorgaben der PUDLV wurden unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände sowie der Zustimmung des Bundesrates erlassen.
Nach der geltenden Rechtslage ergibt sich für den Ort Duttweiler kein eigener Anspruch auf eine stationäre Einrichtung.
Vor dem dargestellten Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nicht das Anliegen der Petition zu unterstützen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.


Weitere Informationen
Chronologie Schließung Postagentur
Erneutes Schreiben an Petitionsausschuss