Impressum zurück

Logo
15. August 2001
Schließung Postagentur
Antwort des Petitionsausschusses
 
Wortlaut des Briefes
Sehr geehrter Herr Syring-Lingenfelder,
anliegend übersende ich Ihnen die zu Ihrer Eingabe eingeholte Stellungnahme mit der Bitte um Kenntnisnahme.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie geht der Ausschussdienst davon aus, dass Ihr Petititionsverfahren als abgeschlossen angesehen werden kann, sofern Sie sich nicht gegenteilig äußern.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Im Auftrag Dagmar Schrinner

Stellungnahme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Die Qualitätsmerkmale der Briefbeförderung sind in den § 2 der Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) vom 15.12.1999 (BGBl. S.2418) geregelt. Der Verordnungstext ist als Anlage beigefügt.

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes gibt es in der Bundesrepublik Deutschland ca. 3.000 Gemeinden mit mehr als 4.000 Einwohnern. In diesen leben insgesamt 85 % der Bevölkerung. Ob eine Gemeinde mehr als 4.000 Einwohner hat, überprüft die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post anhand vom Statistischen Bundesamt bereitgestellter Daten. In Gemeinden mit mehr als 4.000 Einwohnern muss "mindestens" eine stationäre Einrichtung vorhanden sein.
Zusätzliche Einrichtungen sind dann erforderlich, wenn es die 2.000-m-Regel gebietet.
Die Sätze des § 2 Nr 1 sind nicht isoliert voneinander zu lesen.
Würde z.B. § 2 Nr.1 Satz 5 isoliert gelesen werden, dann würde das Vorhandensein einer zusammenhängenden Bebauung schon dafür ausreichen, dass eine stationäre Einrichtung in maximal 2.000 m erreichbar sein muß. Voraussetzung ist jedoch zunächst, dass die Gemeinde mehr als 4.000 Einwohner hat. Dem folgend muß dort mindestens eine stationäre Einrichtung vorhanden sein. Zudem ist dann dafür zu sorgen, dass für Verbraucher, die innerhalb einer geschlossenen Bebauung leben, der 2.000-m-Abstand zur nächsten stationären Einrichtung in der Regel nicht überschritten wird. Das bedeutet bei größeren Gemeinden, dass u.U. mehrere stationäre Einrichtungen vorgehalten werdern müssen. Die Formulierung "einer geschlossenen Bebauung" knüpft an den Begriff der "im Zusammenhang bebauten Ortsteile" i.S. von §34 des Baugesetzbuches an, ... Die Frage der Bebauung wäre im Einzelfall zu beantworten.

Nach dieser einwohneranzahlbezogenen Regelung soll in der Regel in Gemeinden mindestens eine stationäre Einrichtung vorhanden sein, die gemäß landesplanerischen Vorgaben zentralörtliche Funktionen haben. Diese Gemeinden müssen von der entsprechenden Landesbehörde als Zentralort eingeordnet werden.

Alle übrigen Orte müssen entsprechend § 2 Nr. 1 Satz 6 PUDLV durch einen mobilen Postservice versorgt werden.

Ausgehend von den ortsbezogenen Angaben des Petenten würde der Ortsteil Duttweiler nicht zwingend zu den Gemeinden gehören, in der nach der PUDLV eine stationäre Einrichtung vorgehalten werden müßte.

Im Auftrag
gez. Schöttner

Weitere Informationen
Chronologie Schließung Postagentur
Erneutes Schreiben an Petitionsausschuss